(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
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der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
während der praktischen Tätigkeit,
die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als
Sozialarbeiter/in,
Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder
Heilpädagogin/Heilpädagoge
vorauszugehen hat,
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der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten
in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
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der Erzieherin/des Erziehers und
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
während der praktischen Tätigkeit,
die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
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der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters
während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe
in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
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der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf
der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
(Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
2Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten,
deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
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