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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes
(KraftfahrerTV Bund)

Anlage A

 

 

 

(1) 1Die am 31. Januar 1977 von § 8 des Tarifvertrages vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen
erhalten mit Wirkung vom 1. Februar 1977 für die Dauer ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses,
solange sie ununterbrochen unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965
und unter diesen Tarifvertrag fallen,
eine monatlich zu berechnende nicht zusatzversorgungspflichtige Besitzstandszulage
nach folgenden Maßgaben:

 

2Ist die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4 niedriger als

 

bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 4

 

in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von                           38,35 €,

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von                          63,91 €,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von       76,69 €,

 

bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 5

 

in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von                           40,90 €,

in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von                          66,47 €,

in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von       79,25 €,

 

bei einem Chefkraftfahrer/einer Chefkraftfahrerin

 

der Betrag in Höhe von                                                         97,15 €,

 

wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.

 

3Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen
der Betrag der Pauschalgruppe, in der sich der Fahrer/die Fahrerin in dem betreffenden Monat befindet,
und die Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4, die sich nach § 8 Abs. 1 TVöD für diesen Monat ergibt.

 

(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen Beträge
ist § 6 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1
ist bei der Fortzahlung des Entgelts nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu berücksichtigen.

 

(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1
ist in die Berechnung der persönlichen Zulage nach § 7 einzubeziehen.
Der entsprechende Teilbetrag der persönlichen Zulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

 

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