Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes |
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Anlage A |
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(1) 1Die am 31. Januar 1977 von § 8 des Tarifvertrages vom 5. April 1965 erfassten Fahrer/Fahrerinnen
2Ist die monatliche Summe der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4 niedriger als
bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 4
in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von 38,35 €, in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von 63,91 €, in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von 76,69 €,
bei einem Fahrer/einer Fahrerin der Entgeltgruppe 5
in Pauschalgruppe I der Betrag in Höhe von 40,90 €, in Pauschalgruppe II der Betrag in Höhe von 66,47 €, in den Pauschalgruppen III und IV der Betrag in Höhe von 79,25 €,
bei einem Chefkraftfahrer/einer Chefkraftfahrerin
der Betrag in Höhe von 97,15 €,
wird als Besitzstandszulage der jeweilige Unterschiedsbetrag gezahlt.
3Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages sind gegenüberzustellen
(2) Auf die für die Berechnung der Besitzstandszulage nach Absatz 1 maßgebenden festen Beträge
(3) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1
(4) Die Besitzstandszulage nach Absatz 1
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