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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes
(KraftfahrerTV Bund)

§ 4

Pauschalentgelt

 

 

(1) Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt,
mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD)
sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD)
abgegolten sind.

 

(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3)
im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe.
2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden,
richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres
nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.

 

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

 

(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an

Sonntagen,
gesetzlichen Wochenfeiertagen,
Vorfesttagen,
in der Nacht und
an Samstagen

Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TVöD gezahlt.

 

(5) 1Die Pauschalentgelte werden um denselben Vomhundertsatz verändert,
um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern.
2Die Tarifvertragsparteien werden diese Anpassung
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung
ohne Kündigung vereinbaren.

 

 

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