Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes |
|
§ 3 |
Monatsarbeitszeit |
(1) Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit.
(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit
(3) Im Falle einer/eines
- Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD),
- Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
- Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TVöD),
- Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
- Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1,
- ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied
- ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit in Folge eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
a) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I 8,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe II 9,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe III 10,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden, Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 11,65 Stunden,
b) bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I 7,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe II 8,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe III 9,65 Stunden, Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe IV 10,65 Stunden, Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 10,65 Stunden.
(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Manövern und Übungen 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr,
(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) ohne Entgeltfortzahlung
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:
|
|
1337233134 Links234 |