(1) 1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8)
in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit
auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 28 Ausbildungstage beträgt.
2Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst
pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend
während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
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