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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 8 b Sonstige Entgeltregelungen
   

 

(1) 1§ 8a findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde beträgt.
2Auszubildende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten
im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.

 

(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD
gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund bzw. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA
in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A
bzw. der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT
oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD
bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O
eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende unter denselben Voraussetzungen
50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

 

(3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungsvertrages
eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird,
ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen.
2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA
im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte
vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt
mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages
maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.

 

(4) (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2011)

 

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