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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 3 Probezeit
   

 

(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.

 

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

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