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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 20a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils
   

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

 

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres
schriftlich gekündigt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

 

a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
   frühestens jedoch zum 29. Februar 2016,

 

b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres

 

gesondert schriftlich gekündigt werden.

 

 

Berlin/Köln, den 13. September 2005

 

 
[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

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