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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils
   

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende
des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil unter Buchst. b aufgeführten Auszubildenden.
2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD
den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes in Pflegeberufen (TVAöD - Pflege).

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 8a und 12 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –.

 

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