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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil Pflege -  (TVAöD-Pflege)

Besonderer Teil

P f l e g e
§ 14 Jahressonderzahlung
   

 

(1a) (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2008))

 

(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
2Die Jahressonderzahlung beträgt bei Auszubildenden,
für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90 v. H.,
bei den Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden,
67,5 v. H. des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober
durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen gezahlte Zulagen
und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 8a und § 8b,
soweit diese nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD von der Bemessung ausgenommen sind).
3Bei Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat,
tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach Satz 2 der erste volle Kalendermonat.

 

(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat,
in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8),
Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben.
2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

 

(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

 

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden
in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember
noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen,
erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis
eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

 

(5) (mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gestrichen)

 

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