Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes |
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Besonderer Teil |
P f l e g e |
§ 11 | Schutzkleidung, Ausbildungsmittel |
(1) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, |
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