1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern,
der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten
oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Auszubildenden
monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten
bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist
oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
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