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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

   
  Niederschriftserklärungen
   

 

1. Zu § 1:

 

Ausbildender im Sinne dieses Tarifvertrages ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellt.

 

 

2. Zu Anlage 1 (Bund):

 

1. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist,
erhalten im Jahr 2005 mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2005
eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr 2004.

 

2. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet worden ist,
erhalten im Jahr 2005 eine Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge über eine Zuwendung.

 

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