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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
  Niederschriftserklärungen
   

 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – folgende Niederschriftserklärungen beizufügen:

 

1. Zu § 8b:

1§ 8b Abs. 1 a und 1 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden,
die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten.
2§ 8b Abs. 2 a und 2 b gelten für Auszubildende, die in Berufen ausgebildet werden,
die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätten.

 

2. Zu § 10 a:

Die Fahrtkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.

 

3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1:

Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

 

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