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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 9 Urlaub
   

 

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8)
in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch
bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
in jedem Kalenderjahr 28 Ausbildungstage beträgt.

 

(2) Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen,
auf deren Arbeitnehmer der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet,
erhalten abweichend von Absatz 1 Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung
der für die Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Regelungen.

 

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend
während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

 

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