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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 8 b Sonstige Entgeltregelungen
   

 

(1a) Auszubildenden im Bereich des Bundes
können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen
50 v. H. der Zulagen gewährt werden,
die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD
gemäß § 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c
und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.

 

(1b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist,
können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen
50 v. H. der Zulagen gewährt werden,
die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA
in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.

 

(2a) 1Auszubildenden im Bereich des Bundes,
die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden,
für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD
nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD Erschwerniszuschläge zustehen,
kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag
in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.

 

(2b) Auszubildenden, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist,
und die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt werden,
für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD
nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszuschläge zustehen,
kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag
in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.

 

(3) Die Absätze 1b und 2b
treten mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD für den Bereich der VKA außer Kraft.

 

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