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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
   

 

(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit
und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden,
die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,
richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden

maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
2Für Auszubildende der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg
im Geltungsbereich des BT-K ist eine abweichende Regelung vereinbart.

 

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt,
ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.

 

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht
von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen,
dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

 

(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit.
2Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte,
sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

 

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht
zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

 

(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus
zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.
2§§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.

 

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