Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes |
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Besonderer Teil |
B B i G (Berufsbildungsgesetz) |
§ 7 | Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit |
(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt,
(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht
(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit.
(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht
(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus |
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