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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 3 Probezeit
   

 

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

 

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

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