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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 20 a In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils
   

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

 

(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 kann

 

a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
   frühestens jedoch zum 29. Februar 2016,

 

b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres gesondert schriftlich gekündigt werden.

 

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