Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes |
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Besonderer Teil |
B B i G (Berufsbildungsgesetz) |
§ 20 a | In-Kraft-Treten, Laufzeit des Besonderen Teils |
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann
a) § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres gesondert schriftlich gekündigt werden. |
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