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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 1a Geltungsbereich des Besonderen Teils
   

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt nur für die in
§ 1 Abs. 1 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
- Allgemeiner Teil unter Buchst. a, c und d aufgeführten Auszubildenden.
2Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des TVAöD
den Tarifvertrag für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach BBiG (TVAöD - BBiG).

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 12 und 16 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –.

 

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