1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule,
deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde,
zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten
oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten
bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstat-tet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z. B. Schülerfahrkar-ten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
2Beträgt die Entfernung mehr als 300 km,
können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung
eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist
oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte
oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.
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