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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
- Besonderer Teil BBiG - (TVAöD-BBiG)

Besonderer Teil

B B i G  (Berufsbildungsgesetz)
§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
   

 

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen
erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung
der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

 

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG
außerhalb der politischen Gemeindegrenze der usbildungsstätte
werden die entstandenen notwendigen Fahrtkos-ten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte
der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet;
Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km,
werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z.B. für ICE) erstattet.
3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden,
soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet.
4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands
wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort
ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der So-zialversicherungsentgeltverordnung
maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten.
6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme
werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand
nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.

 

(3) 1Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten
nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet,
soweit sie monatlich 6 v.H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden.

 

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

 

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