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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
   

 

 

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren
wie die Beschäftigten des Ausbildenden.

 

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende
ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen,
wenn diese geeignet ist,
die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden
oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

 

(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden
finden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD
entsprechende Anwendung.
 

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