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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
   

 

(1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung
ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen.
2Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen,
ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.

 

(2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt,
Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben.
3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.

 

(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt,
mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt
oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind,
sind in regelmäßigen Zeitabständen
oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
ärztlich zu untersuchen.
 

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