(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen,
der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über
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die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung
sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
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Beginn und Dauer der Ausbildung,
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Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
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Dauer der Probezeit,
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Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
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Dauer des Urlaubs,
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Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
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die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)
sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis
auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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