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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden
   

 

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen,
der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über

 

  1. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung
    sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
     

  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
     

  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
     

  4. Dauer der Probezeit,
     

  5. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
     

  6. Dauer des Urlaubs,
     

  7. Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
     

  8. die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)
    sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis
    auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

 

 

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

 

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