Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
Teil A.
Allgemeiner Teil
§ 19
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.