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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 19 Ausschlussfrist
   

 

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.

 

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