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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 16 a Übernahme von Auszubildenden
   

 

1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung
bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen,
sofern nicht im Einzelfall

personenbedingte,
verhaltensbedingte,
betriebsbedingte oder
gesetzliche Gründe

entgegenstehen.
2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung
in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen
und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus,
die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung
und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.

 

Protokollerklärung zu § 16a:

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung,
ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.

 

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