Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) |
|
Teil A. |
Allgemeiner Teil |
§ 16 | Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit;
(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden
(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis,
(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, |
|
1337233134 Links234 |