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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 15 Zusätzliche Altersversorgung
   

 

Die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung
wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt.

 

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