Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
§ 13 | Vermögenswirksame Leistungen |
(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(3) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag gilt nicht für die Auszubildenden der Sparkassen. |
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