Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) |
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Teil A. |
Allgemeiner Teil |
§ 12 a | Entgeltfortzahlung in anderen Fällen |
(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen,
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit,
(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen |
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