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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
   

 

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert,
ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen,
erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen
sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen
das Ausbildungsentgelt (§ 8)
in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen
fortgezahlt.

 

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

 

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit,
die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall
oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist,
erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

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