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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)

Teil A.

Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
   

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für

 

  1. Personen, die in Verwaltungen und Betrieben,
    die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
    in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
    ausgebildet werden
     

  2. Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
    Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
    Entbindungspflege und Altenpflege,
    die in Verwaltungen und Betrieben,
    die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
    ausgebildet werden,
     

  3. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen,
    auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
    der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,
     

  4. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen,
    auf deren Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet,
    soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde

 

(Auszubildende).

 

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

 

  1. Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
    sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen,
     

  2. Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
     

  3. Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues
    oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden,
    es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden
    unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,
     

  4. körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen,
    die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten,
    Berufsförderungs-werkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen
    ausgebildet werden.

 

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist,
gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

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