(1) Dieser Tarifvertrag gilt für
-
Personen, die in Verwaltungen und Betrieben,
die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf
ausgebildet werden
-
Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
Entbindungspflege und Altenpflege,
die in Verwaltungen und Betrieben,
die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen,
ausgebildet werden,
-
Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen,
auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,
-
Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen,
auf deren Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet,
soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde
(Auszubildende).
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
-
Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe
sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen,
-
Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
-
Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues
oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden,
es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden
unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,
-
körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen,
die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten,
Berufsförderungs-werkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen
ausgebildet werden.
(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist,
gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
|