T V ö D - B |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 6.1 | Arbeit an Sonn- und Feiertagen |
In Ergänzung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
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