(1) Für Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzausbildung
nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden,
ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen,
der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung
die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte
sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.
(2) Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags
bei wirtschaftlicher Betriebsführung so zu organisieren,
dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele
in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.
(3) 1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat,
in der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden,
so ist die Dauer des Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern.
2Die Regelungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden.
3Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) 1Bei Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet West werden
– soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen –
im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr
19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet.
2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe,
dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang,
der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert.
3Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Beschäftigte als
Kinderpflegerin/Kinderpfleger bzw. Sozialassistentin/Sozialassistent,
Heilerziehungspflegehelferin/Heilerziehungspflegehelfer,
Erzieherin/Erzieher,
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger,
im handwerklichen Erziehungsdienst,
als Leiterinnen/Leiter oder ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter
von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen
sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Beschäftigte erfasst, die
eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung
ausüben.
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