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T V ö D - B

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 3.2 Betrieblicher Gesundheitsschutz / Betriebliche Gesundheitsförderung
der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

 

Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche Gesundheitsförderung

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes,
soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C eingruppiert sind.

 

(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen so zu organisieren,
dass diese nicht Ursache von Erkrankungen oder Gesundheitsschädigungen sind.
2Sie fördert die Erhaltung bzw. Herstellung gesundheitsgerechter Verhältnisse am Arbeitsplatz
sowie gesundheitsbe
wusstes Verhalten.
3Zugleich werden damit die Motivation der Beschäftigten und die Qualitätsstandards
der Verwaltungen und Betriebe verbessert.
4
Die betriebliche Gesundheitsförderung basiert auf einem aktiv betriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
5
Dieser reduziert Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten und die Vermeidung von Betriebsstörungen
die Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltungen und Betriebe.

6
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Gesundheitsförderung
gehören zu einem zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.

 

(3) 1Die Beschäftigten haben einen individuellen Anspruch auf die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
2Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen
des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).
3
Die Beschäftigten sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
4Sie sind über das Ergebnis von Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.
5Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu erörtern.
6
Widersprechen betroffene Beschäftigte den vorgesehenen Maßnahmen, ist die betriebliche Kommission zu befassen.
7
Die Beschäftigten können verlangen, dass eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird,
wenn sich die Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu verrichten sind,
wesentlich ändern, neu entstandene wesentliche Gefährdungen auftreten
oder eine Gefährdung auf Grund veränderter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erkannt wird.

8
Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.

 

(4) 1Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des Personalrats/Betriebsrats eine betriebliche Kommission gebildet,
deren Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personal- bzw. Betriebsrat benannt werden.
2Die Mitglieder müssen Beschäftigte des Arbeitgebers sein.
3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist, können Mitglieder dieses Ausschusses
auch in der betrieblichen Kommission tätig werden.

4
Im Falle des Absatzes 3 Satz 6 berät die betriebliche Kommission über die erforderlichen Maßnahmen
und kann Vorschläge zu den zu treffenden Maßnahmen machen.

5Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch, wenn die Mehrheit der vom Arbeitgeber
benannten Mitglieder der betrieblichen Kommission im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
dem Beschluss zugestimmt hat.
6Gesetzliche Rechte der kommunalen Beschlussorgane bleiben unberührt.
7Wird ein Vorschlag nur von den vom Personalrat/Betriebsrat benannten Mitgliedern gemacht
und folgt der Arbeitgeber diesem Vorschlag nicht, sind die Gründe darzulegen.
8
Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden zuständig,
wenn der Arbeitgeber eine erneute Gefährdungsbeurteilung ablehnt.
9Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag des Arbeitsschutzausschusses bzw. der betrieblichen Kommission,
ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird.
10
Wird dem Vorschlag nicht gefolgt, sind die Gründe darzulegen.

 

(5) 1Die betriebliche Kommission kann zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur Gesundheitsförderung einrichten,
deren Aufgabe es ist, Belastungen am Arbeitsplatz und deren Ursachen zu analysieren
und Lösungsansätze zur Verbesserung der Arbeitssituation zu erarbeiten.
2Sie berät über Vorschläge der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn ein Arbeitsschutzausschuss gebildet ist,
diesem, ansonsten dem Arbeitgeber Vorschläge.
3
Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den Arbeitgeber zu begründen.
4Näheres regelt die Geschäftsordnung der betrieblichen Kommission.

 

(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der betrieblichen Kommission die erforderlichen,
zur Verfügung stehenden Unterlagen zugänglich zu machen.

2
Die betriebliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der auch Regelungen über die Beteiligung der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung,
deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über die Qualifizierung der Mitglieder der betrieblichen Kommission
und von Gesundheitszirkeln zu treffen sind.

 

(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere betriebliche Regelungen
und die Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben unberührt.

 

Protokollerklärungen:

 

1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher Entscheidungen erweisen,
dass die über die Zusammensetzung der betrieblichen Kommission
oder die Berufung ihrer Mitglieder getroffenen Regelungen mit geltendem Recht unvereinbar sind,
werden die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufnehmen und eine ersetzende Regelung treffen,
die mit geltendem Recht vereinbar ist und dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

 

2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
dass mit dieser Regelung außerhalb seines Geltungsbereichs
der betriebliche Gesundheitsschutz/die betriebliche Gesundheitsförderung im TVöD-V und TVöD-B
nicht abschließend tariflich geregelt sind und die übrigen durchgeschriebenen Fassungen des TVöD
von der hier getroffenen Regelung unberührt bleiben.

 

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