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T V ö D - B

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 In-Kraft-Treten

 

(1) 1Diese Regelungen treten am 1. August 2006 in Kraft
und ersetzten in ihrem Geltungsbereich zu diesem Zeitpunkt
die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den
Dienstleistungsbereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

(TVöD-K) in der Fassung vom 7. Februar 2006.

2Abweichend von Satz 1 tritt § 20 am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(1.1) 1Bei abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen
sowie Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tariverträgen zur Beschäftigungssicherung,
einschließlich Tarifverträge nach dem
TVsA,
treten diese Regelungen erst mit Ablauf der zum Zeitpunkt des Abschlusses
des jeweiligen Tarifvertrages geltenden Laufzeit
bzw. im Falle einer Kündigung des jeweiligenTarifvertrages mit Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft.
2Die Tarifvertragsparteien können durch landesbezirklichen Tarifvertrag
ein früheres In-Kraft-Treten dieser Regelungen ganz oder teilweise vereinbaren
.

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