(1) 1Der Urlaubsanspruch für Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis über den 29. Februar 2012 hinaus fortbestanden hat
und die vor dem 1. Januar 1973 geboren sind,
beträgt 30 Arbeitstage
für die Dauer des rechtlich ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
2Für das Jahr 2012 über den Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2
in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung hinaus zustehende Urlaubsansprüche
bleiben für das Jahr 2012 für die nicht von Satz 1 erfassten Beschäftigten
durch die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 unberührt.
(2) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden
oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt,
gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.
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