T V ö D - B |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Abschnitt V |
Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
§ 31 | Führung auf Probe |
(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit
(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen;
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