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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt IV

Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 27 Zusatzurlaub

 

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1
oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten
und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

 

a) bei Wechselschichtarbeit für     je zwei zusammenhängende Monate und

 

b) bei Schichtarbeit für                   je vier zusammenhängende Monate

 

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

 

(2) (nicht besetzt)

 

(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit
soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

 

(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

 

150 Nachtarbeitsstunden      1 Arbeitstag

300 Nachtarbeitsstunden      2 Arbeitstage

450 Nachtarbeitsstunden      3 Arbeitstage

600 Nachtarbeitsstunden      4 Arbeitstage

 

Zusatzurlaub im Kalenderjahr.
2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden,
für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

 

(3.2) Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6)
in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.

 

(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen.
2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,
ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.

 

(3.4) 1Die Beschäftigten erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5)
einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr,
sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich
in die Zeit zwischen 21.00 bis 6.00 Uhr fallen.
2Absatz 3.1 Satz 2 und Absatz 3.3 gelten entsprechend.

 

(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen
mit Ausnahme von § 125 SGB IX
wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)

dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage,
bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten.
3Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen;
§ 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.

 

Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:
 

1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2
bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt,

ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich,
bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.

 

2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt.

 

 

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