Gehaltde450x50.jpg

T V ö D - B

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16 Anhang Stufen der Entgelttabelle

 

Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

I.


(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe

 

a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O,

    - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X,

    - Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a,

    - Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,

 

b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,

 

c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb,

    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc,

    - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),

 

d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.

 

 

(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte
mit Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg
nach IVb und IVa der Stufe 1 zugeordnet.

 

(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3
   bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O erreicht.

 

b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4
   bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O
   ohne Aufstieg nach IVb und der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc erreicht.

 

 

II.

 

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst

(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe

 

a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII,

    - Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,

    - Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),

 

b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,

    - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

    - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

    - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,

    - Kr. VII ohne Aufstieg,

    - Kr. VI ohne Aufstieg,

 

c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend

    - Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI,

    - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI,

    - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.

 

(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst

(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11
die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend

 

- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,

- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,

- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII,

- Kr. VII ohne Aufstieg,

- Kr. VI ohne Aufstieg,

- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.

 

(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst

(Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:

 

  1. in der Entgeltgruppe 12
    wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3
    und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII,
     

  2. in der Entgeltgruppe 11
    wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3
    und die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI,
     

  3. in der Entgeltgruppe 10
    wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3
    und die Stufe 5 nach drei Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X,
     

  4. in der Entgeltgruppe 9
    wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
     

  5. in der Entgeltgruppe 9 (9b)
    wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,
     

  6. in der Entgeltgruppe 9
    wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3
    und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
     

  7. in der Entgeltgruppe 9
    wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3
    und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4
    bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI ohne Aufstieg

 

erreicht.

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz