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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 16 Anhang | Stufen der Entgelttabelle |
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
a) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O, - Vergütungsgruppe IX BAT/BAT-O nach Aufstieg aus X, - Lohngruppe 1 BMT-G/BMT-G-O mit ausstehendem Aufstieg nach 1a, - Lohngruppe 1a BMT-G/BMT-G-O,
b) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend - Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O,
c) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O ohne Aufstieg nach IVb, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus Vc, - Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O nach Aufstieg aus VIb (Lehrkräfte),
d) in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend - Vergütungsgruppe Ib BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Ia.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 2 werden Beschäftigte
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3
b) In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4
II.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe
a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII, - Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX, - Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b),
b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII, - Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII, - Kr. VII ohne Aufstieg, - Kr. VI ohne Aufstieg,
c) in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend - Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI, - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI, - Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Endstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI, - Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X, - Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII, - Kr. VII ohne Aufstieg, - Kr. VI ohne Aufstieg, - Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
erreicht.
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