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T V ö D - B

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 15 Tabellenentgelt

 

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt.
2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist,
und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  

(2) 1Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach den Anlagen A, C und E.
2Ärztinnen und Ärzte erhalten Entgelt nach der Anlage D.

 

(3) 1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen
können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing
und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen
in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle
bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden.
2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.
3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.

 

 

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