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T V ö D - B

Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA)

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 12.2 Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften einschließlich Entgeltordnung
richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C.
Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt
nach der Anlage C (red.Anmerkung: Spalte "SundE").

 

(2) Anstelle des § 16 gilt folgendes:

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
2Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
3
Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2;
verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren,
erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten
einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen,
wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
5Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
(§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet,
kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden;
Satz 4 bleibt unberührt.
6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe
– von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 -
nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

 

7Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4

 

a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 3 und
 

b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5.

 

8Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte,
die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C
in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4
und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

 

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten
des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009
gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

 

(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
           
         die Entgeltgruppe      der Entgeltgruppe

 

  2             S 2

  4             S 3

  5             S 4

  6             S 5

  8             S 6 bis S 8

  9             S 9 bis S 14

10             S 15 und S 16

11             S 17

12             S 18.

 

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