T V ö D - B |
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Durchgeschriebene Fassung für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (VKA) |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 11 | Teilzeitbeschäftigung |
(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden,
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten
Protokollerklärung zu Abschnitt II: |
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