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T V ö D

   
   
   

Niederschriftserklärungen

 

1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b:

Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.

 

2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind,
zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre
sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.

 

3. Zu § 4 Abs. 1:

Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff;
die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

 

4. Zu § 8 Abs. 3:

Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung
sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:


„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr,
so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen:
Zwei Stunden für Freitag,
je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
keine Pauschale für Montag.
Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."

 

5. Zu § 10 Abs. 4:

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

 

6. Zu § 14 Abs. 1:

Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht,
bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Bund/VKA fortgeltenden Regelungen
des § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung
im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung überprüft wird.

Die Tarifvertragsparteien stellen klar,
dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

 

7. Zu § 16 (Bund) Abs. 3 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

 

7a. Zu § 16 (Bund) Abs. 3a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 3a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1,
§ 7 Abs. 2 1. Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Bund
oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1
oder § 8 Abs.3 Satz 2 TVÜ-Bund sein kann.

 

8. Zu § 16 (VKA) Abs. 2 Satz 2:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen
zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können.

 

8a. Zu § 16 (VKA) Abs. 2a:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die erworbene Stufe
im Sinne des § 16 (VKA) Abs. 2a auch eine individuelle Endstufe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1,
§ 7 Abs. 2 erste Alternative oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA
oder eine individuelle Zwischenstufe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1
oder § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA sein kann.

 

9. Zu § 18 (Bund) Abs. 2:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert

- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.

 

10. Zu § 18 (Bund) Abs. 4:

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV
sowie die Satzung der VBL bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.

 

11. Zu § 18 (Bund):

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

 

12. Zu § 18 (VKA) Abs. 3:

Das als Zielgröße zu erreichende Gesamtvolumen von 8 v. H. wird wie folgt finanziert

- Anteil aus auslaufenden Besitzständen in pauschalierter Form,

- im Rahmen zukünftiger Tarifrunden.

Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte 2008 Gespräche über den Anteil
aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen.

 

13. Zu § 18 (VKA):

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 TV ATZ sind.

 

14. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 2:

1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein,
dass aus Motivationsgründen die Vereinbarung von Zielen freiwillig geschieht.
2Eine freiwillige Zielvereinbarung kann auch die Verständigung auf
zum Teil vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein,
z. B. bei der Umsetzung gesetzlicher oder haushaltsrechtlicher Vorgaben,
Grundsatzentscheidungen der Verwaltungs-/Unternehmensführung.

 

15. Zu § 18 (VKA) Abs. 5 Satz 3:

Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung.

 

16. Zu § 18 (VKA) Abs. 7:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall.

Die nach Abs. 7 und die für Leistungsstufen nach § 17 Abs. 2 gebildeten betrieblichen Kommissionen sind identisch.

 

17. Zu § 18 (VKA) Abs. 8:

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass der ATV, der ATV-K
sowie die Satzungen der VBL und der kommunalen Zusatzversorgungskassen
bis spätestens 31. Dezember 2006 entsprechend angepasst werden.

 

17b. Zu § 19 Abs. 5 Satz 2

1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit,
dass mit der Entgelterhöhung zum 1. März 2014 im Bereich des Bundes
die gemäß § 5 LohnzuschlagsTV erforderlichen 12 vom Hundert erreicht sind
und eine Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV zum 1. März 2014 erfolgt.
2Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht weiterhin Einigkeit,
dass im Bereich des Bundes für die Ermittlung der nächsten 12 vom Hundert
als überschießender Vomhundertsatz nach § 5 LohnzuschlagsTV
ab 1. März 2014 2,0 v. H. und
ab 1. März 2015 weitere 2,4 v. H. anzurechnen sind.

 

18. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass
die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8
und die Beschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Entgeltgruppen 13 bis 15 gehören.

 

18a. Zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c:

Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.

 

19. Zu Abschnitt III: (gestrichen mit Wirkung ab 1.3.2014)

 

19a. Zu § 26 Abs. 1: (gestrichen mit Wirkung ab 1.3.2014)

 

20. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:

Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

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