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Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
2 Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems
2.5 Vergabe an Teams
  
Die Leistungsprämie darf für das gesamte Team
250 Prozent des maßgeblichen Tabellenentgelts (siehe 2.4 Buchstabe c)
der/des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten,
welche/welcher der höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist,
nicht übersteigen.

 

Die Leistungszulage darf für das gesamte Team
250 Prozent von 7 Prozent des maßgeblichen Tabellenentgelts
der/des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten,
welche/welcher der höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist,
nicht übersteigen.

 

Für die Berechnung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage bei Teams,
deren Mitglieder Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte sind, gilt Folgendes:

 

Ist das Teammitglied mit dem höchsten maßgeblichen Tabellenentgelt bzw. Grundgehalt
(siehe § 4 Absatz 2 Satz 3 bzw. § 5 Absatz 2 Satz 2 BLBV)
Beschäftigte/Beschäftigter nach § 1 Absatz 1 TVöD,
so wird deren/dessen maßgebliches Tabellenentgelt
der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt.
Für die Berechnung der anteiligen Leistungsprämie oder Leistungszulage
für die Beamtinnen und Beamten des Teams ist die Höchstgrenze nach § 7 Absatz 2 BLBV zu beachten.

 

Ist das Teammitglied mit dem höchsten maßgeblichen Tabellenentgelt bzw. Grundgehalt Beamtin/Beamter,
so wird deren/dessen maßgebliches Grundgehalt
der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt.
Unabhängig von der Anzahl der Teammitglieder und der Zusammensetzung des Teams
(Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) wird die Honorierung der Leistung des Teams
(auch) als eine Vergabe auf die Quote der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet.

 

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