Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes |
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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014 AZ: D 5 – 31002/12#10 | |
2 | Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems |
2.4 | Budget / Vergabemöglichkeiten / Bemessung |
a) Budget § 42a Absatz 4 BBesG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sätze 2 und 4 keine Anwendung finden.
Ausgaben für die Leistungsprämien und Leistungszulagen
Während der vorläufigen Haushaltsführung und während einer Haushaltssperre
Das Vergabebudget für die Beamtinnen und Beamten nach § 42a Absatz 4 BBesG,
b) Vergabemöglichkeiten
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen
Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
c) Bemessung bei Vergabe an einzelne Beschäftigte
Leistungsprämien dürfen
● bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 2, ● bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind,
nicht übersteigen.
Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Tabellenentgelts
● bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, der Stufe 2, ● bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind,
nicht übersteigen.
Maßgebend ist die Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte
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