Gehaltde450x50.jpg

Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
2 Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems
2.4 Budget / Vergabemöglichkeiten / Bemessung
  
a) Budget
 

§ 42a Absatz 4 BBesG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sätze 2 und 4 keine Anwendung finden.

 

Ausgaben für die Leistungsprämien und Leistungszulagen
sind innerhalb der flexibilisierten Ausgaben eines Kapitels zu erwirtschaften.

 

Während der vorläufigen Haushaltsführung und während einer Haushaltssperre
dürfen Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht neu vergeben werden.

 

Das Vergabebudget für die Beamtinnen und Beamten nach § 42a Absatz 4 BBesG,
für den Bundeshaushalt i. V. m. dem Rundschreiben des BMI vom 9. September 2009 – D 3 – 221 670/31 –,
kann nicht zur Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Tarifbeschäftigte herangezogen werden.

 

b) Vergabemöglichkeiten

 

Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen
darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Arbeitgeber am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten nicht übersteigen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 kann überschritten werden,
soweit insgesamt nicht mehr als 30 Prozent der bei dem Arbeitgeber am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten
Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Verkürzungen von Stufenlaufzeiten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD gewährt werden.

 

Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur insoweit gewährt werden,
als insgesamt nicht mehr als 15 Prozent der dort am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten
Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Verkürzungen von Stufenlaufzeiten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD erhalten.

 

c) Bemessung bei Vergabe an einzelne Beschäftigte

 

Leistungsprämien dürfen

 

● bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 2,
 

● bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind,
   das Tabellenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe

 

nicht übersteigen.

 

Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Tabellenentgelts

 

● bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, der Stufe 2,
 

● bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind,
   der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe

 

nicht übersteigen.

 

Maßgebend ist die Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte
zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie oder Leistungszulage eingruppiert ist.

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz