Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes |
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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014 AZ: D 5 – 31002/12#10 | |
2 | Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems |
2.3 | Konkurrenzregelungen |
Eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, kann nur einmal honoriert werden. Im Übrigen ist die Vergabe von mehreren Leistungsprämien und Leistungszulagen in einem Kalenderjahr an eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten im Einzelfall möglich. Sofern ein Leistungssachverhalt die Grundlage für eine Stufenlaufzeitverkürzung gemäß § 17 Absatz 2 TVöD darstellt, kann für diesen Leistungssachverhalt keine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht vergeben werden
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