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Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
2 Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems
2.3 Konkurrenzregelungen
  
Eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, kann nur einmal honoriert werden.
Im Übrigen ist die Vergabe von mehreren Leistungsprämien und Leistungszulagen in einem Kalenderjahr
an eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten im Einzelfall möglich.

 
Sofern ein Leistungssachverhalt die Grundlage für eine Stufenlaufzeitverkürzung gemäß § 17 Absatz 2 TVöD darstellt,
kann für diesen Leistungssachverhalt keine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

 

Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht vergeben werden
neben dem Entgelt für Überstunden
oder einer Zulage für die vorübergehende bzw. vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit,
soweit diese aufgrund desselben Sachverhalts gewährt werden würden.
Aus Gründen der Personalentwicklung regelmäßig durchgeführte Regelbeurteilungen
können nicht als Grundlage für die Vergabe einer Leistungsprämie oder Leistungszulage verwendet werden.
Sofern eine zu honorierende herausragende Leistung in den Zeitraum einer Regelbeurteilung fällt,
sind Wertungswidersprüche zwischen der Vergabeentscheidung und der Regelbeurteilung auszuschließen.

 

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