Übertarifliches Leistungsprämien- und Leistungszulagensystem des Bundes |
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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014 AZ: D 5 – 31002/12#10 | |
2 | Übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems |
2.1 | Geltungsbereich |
Leistungsprämien und Leistungszulagen können Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 TVöD) gewährt werden, die dem Geltungsbereich des TVöD unterliegen. Die Vergabe ist möglich, wenn in dem Kalenderjahr, in dem die Auszahlung erfolgt, kein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 TVöD gezahlt wird. Falls zur Gestaltung des Übergangs in 2014 noch ein tarifvertragliches Leistungsentgelt gezahlt werden soll, besteht für diesen Ausnahmefall die Möglichkeit, auch Leistungsprämien und Leistungszulagen in diesem Kalenderjahr zu vergeben.
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