LeistungsTV-Bund |
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BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014 AZ: D 5 – 31002/12#10 | |
1 | Neufassung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts nach § 18 TVöD |
1.1 | Tarifvertragliches Leistungsentgelt nach LeistungsTV-Bund als Option |
Anders als nach bisherigem Tarifrecht ist weder die Entscheidung über das „Ob“ eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts noch die Entscheidung über die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Volumens im Tarifvertrag bereits getroffen. Nach § 18 Absatz 1 TVöD kann zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt gezahlt werden. Von § 18 Absatz 2 Satz 1 wird 1% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten der Dienststelle(n), für die eine solche Entscheidung getroffen wird, als Obergrenze für das Volumen eines solchen tarifvertraglichen Leistungsentgelts festgelegt. Damit sind zwei Entscheidungen beschrieben: ● im ersten Schritt, ob ein solches tarifvertragliches Leistungsentgelt gezahlt wird ● und falls dies positiv entschieden wurde in einem zweiten Schritt,
Ob bezüglich dieser Entscheidungen ein ressortweit einheitliches Vorgehen gewählt wird,
Falls der Arbeitgeber die Entscheidung zu Gunsten eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts getroffen
Die Umsetzung richtet sich nach der Anlage zu diesem Rundschreiben.
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