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LeistungsTV-Bund

BMI-Einführungsrundschreiben vom 20. Februar 2014  AZ: D 5 – 31002/12#10
1 Neufassung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts nach § 18 TVöD
1.1 Tarifvertragliches Leistungsentgelt nach LeistungsTV-Bund als Option
  
Anders als nach bisherigem Tarifrecht ist weder die Entscheidung über das „Ob“ eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts
noch die Entscheidung über die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Volumens im Tarifvertrag bereits getroffen.
Nach § 18 Absatz 1 TVöD kann zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt gezahlt werden.
Von § 18 Absatz 2 Satz 1 wird 1% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres
aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten der Dienststelle(n),
für die eine solche Entscheidung getroffen wird,
als Obergrenze für das Volumen eines solchen tarifvertraglichen Leistungsentgelts festgelegt.
Damit sind zwei Entscheidungen beschrieben:

 

● im ersten Schritt, ob ein solches tarifvertragliches Leistungsentgelt gezahlt wird

● und falls dies positiv entschieden wurde in einem zweiten Schritt,
  welches Volumen bis zur Obergrenze dafür zur Verfügung gestellt wird.

 

Ob bezüglich dieser Entscheidungen ein ressortweit einheitliches Vorgehen gewählt wird,
ist tarifvertraglich nicht vorgegeben, sondern kann von den obersten Bundesbehörden entschieden werden.
Beide Entscheidungen unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dem BPersVG.
Der Dienstherr kann frei darüber entscheiden, ob er eine zusätzliche freiwillige Leistung überhaupt erbringen will,
ob er diese weiterhin erbringen oder ob er sie vollständig einstellen will.
Der Arbeitgeber ist ferner nicht durch Mitbestimmungsrechte in der Entscheidung darüber beschränkt,
in welchem Umfang er Mittel zur Verfügung stellen will.

 

Falls der Arbeitgeber die Entscheidung zu Gunsten eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts getroffen
und das Volumen festgelegt hat, richtet sich die Umsetzung zwingend
nach dem LeistungsTV-Bund (§ 18 Absatz 2 Satz 2 TVöD).
Insoweit ergeben sich also keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage.
Notwendig ist für die Umsetzung eine Dienstvereinbarung.
Es ist tarifrechtlich nicht notwendig,
aufgrund der Neufassung des § 18 TVöD eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen.

 

Die Umsetzung richtet sich nach der Anlage zu diesem Rundschreiben.
Dabei handelt es sich um den Text der bislang zum LeistungsTV-Bund ergangenen Durchführungshinweise
(Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 und vom 20. März 2008).
Diese sind lediglich an die Neufassung von § 18 TVöD angepasst worden.
Eine pauschale, undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts bleibt somit ausgeschlossen.
Der LeistungsTV-Bund bietet dafür keine Grundlage,
notwendig ist im Gegenteil eine individuelle Leistungsfeststellung
und eine darauf basierende Berechnung des individuellen Leistungsentgelts.

 

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